Erfassung von Fonds im Betriebsvermögen

Ein Investmentfonds selbst ist bekanntlich als Sondervermögen kein Steuerrechtsubjekt. Vielmehr findet eine Besteuerung seiner Erträge erst auf Ebene der Anteilsinhaber statt. Funds | 08.09.2009 04:35 Uhr
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Sie werden steuerrechtlich so behandelt, als würden ihnen die Einkünfte des Investmentfonds direkt zufließen (Transparenzprinzip). Dies kann im Einzelfall zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der auf die Erträge entfallenden Steuerlast führen.

Besonders kompliziert ist die Situation in jenen Fällen, in denen der Fonds die von ihm erwirtschafteten Erträge nicht ausschüttet, sondern diese direkt der Wiederveranlagung zuführt (sog. Thesaurierungsfonds gemäß § 13 Investmentfondsgesetz - InvFG). Bei diesen sind die vom Investmentfonds erwirtschafteten Erträge – obwohl keine tatsächliche Ausschüttung an die Anteilsinhaber erfolgt – spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds als den Anteilsinhabern zugeflossen anzusehen. Folglich sind diese so zu behandeln, als wäre der Ertrag an sie ausgeschüttet worden und daher der Besteuerung für diese Erträge unterworfen werden.

Bilanzielle Erfassung von ausschüttungsgleichen Erträgen

Infolge der steuerlichen Erfassung der Erträge (erst) auf Ebene der Anteilsinhaber hängt deren steuerliche Behandlung in hohem Maße (auch) von der Art der Steuerermittlung des Anteilsinhabers ab, insbesondere davon, ob der Anteil in einem Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Besondere Probleme bereitet in der Praxis immer wieder die Frage der Behandlung von ausschüttungsgleichen Erträgen thesaurierender Fonds in der Steuerbilanz von Anteilsinhabern, welche den Fondsanteil im Betriebsvermögen halten.

Als strittig gilt insbesondere folgende Frage: Ist es zulässig, ausschüttungsgleiche Erträge zu den Anschaffungskosten, zu welchen die entsprechenden Fondsanteile in der Handels- und Steuerbilanz angesetzt sind, hinzuzuaktivieren? Das hat wesentlichen Einfluss auf eine gegebenenfalls durchzuführende Teilwertabschreibung der im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentfondsanteile, da im Fall der Nichtzulässigkeit der Erhöhung des Bilanzansatzes die Höhe einer allfälligen Teilwertabschreibung gleichsam um diesen Betrag verkürzt würde.

Betreffend die Handelsbilanz hat der Fachsenat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits im Jahr 2001 eine Stellungnahme abgegeben, nach der eine Vereinnahmung der ausschüttungsgleichen Erträge durch Aufstockung des Bilanzansatzes empfohlen wird.

Die Finanzverwaltung und der Unabhängige Finanzsenat (UFS) verneinten jedoch bislang stets die Zulässigkeit der Erhöhung des Buchwerts in der Steuerbilanz um die ausschüttungsgleichen Erträge. Dabei beriefen Sie sich auf das Realisationsprinzip, nach dem Gewinne erst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Bilanzstichtag tatsächlich realisiert sind: Dies sei gerade bei ausschüttungsgleichen Erträgen nicht der Fall, da der Anteilsinhaber erst bei Verkauf des Anteils über die Erträge verfügen könne, denn er gar nicht die Möglichkeit, eine Auszahlung zu verlangen. Des Weiteren widerspräche eine solche Vorgehensweise der in § 6 Z 2 lit a Einkommenssteuergesetz (EStG) normierten - zwingend zur Anwendung zu bringenden - Bewertungsvorschrift des Niederstwertprinzips. Danach dürfen Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens (bis zu ihrer Realisierung) höchstens mit den Anschaffungskosten bilanziell angesetzt werden.

Rz 190 der Investmentfondsrichtlinien sieht zwar bezüglich der bilanziellen Behandlung von ausschüttungsgleichen Erträgen Folgendes vor:

Sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich als auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist jede Wertsteigerung anlässlich der Veräußerung zu erfassen, sodass zur Vermeidung einer Doppelerfassung ein Aktivposten hinsichtlich der laufend besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu bilden ist. Dieser ist im Falle einer Veräußerung oder Entnahme der Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös bzw. Entnahmewert des Investmentzertifikates gegenzurechnen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung und dem UFS ist jedoch auch das nicht als Anordnung einer bilanziellen Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um die Erfassung im Rahmen eines eigenen außerbilanzmäßigen Merkpostens, welcher im Zeitpunkt der Veräußerung des Fondsanteils zum Buchwert addiert werden könne.

Nun ist unter Anwendung beider Methoden die Gesamtsumme der Steuerbelastung letztlich - bei Veräußerung des Fondanteils - ebenso hoch ist, da auch bei der Methode der Finanzverwaltung die ausschüttungsgleichen Erträge im Veräußerungszeitpunkt gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Gleichwohl führt die Methode der Finanzverwaltung im Fall von etwaigen Teilwertabschreibungen zu einer vorgezogenen Besteuerung. Dies ergibt sich aus der Nichtberücksichtigung der ausschüttungsgleichen Erträge bei der Berechnung der Höhe der Teilwertabschreibung.

Klärung durch den VwGH?

Im letzten Jahr hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) schließlich mit einem Fall zu befassen (VwGH vom 24.9.2008, 2006/15/0376), bei dem bei der steuerlichen Gewinnermittlung einer Bank die ausschüttungsgleichen Erträge zu dem Buchwert des Investmentfondsanteils hinzugeschlagen und gleichzeitig eine Abschreibung der Fondsanteile vorgenommen wurde, soweit der Kurswert der Anteile unter den um die ausschüttungsgleichen Erträge erhöhten Buchwert gefallen war. Im Zuge der Betriebsprüfung und im Verfahren vor dem UFS wurden die Teilwertabschreibungen in Höhe der zum Buchwert hinzugeschlagenen ausschüttungsgleichen Erträge unter Bezugnahme auf die oben genannten Argumente verwehrt.

Der VwGH hob den entsprechenden Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und erteilte damit der von der Finanzverwaltung und dem UFS vertretenen Rechtsmeinung eine klare Absage.

Insbesondere stellte er fest, dass auch die Erträge von thesaurierenden Fonds ein Wirtschaftsgut darstellen, Zumindest können sie im Wege des Verkaufes des Investmentfondsanteils übertragen und verwertet werden und haben somit aus steuerlicher Sicht zu einem Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz zu führen.

Demzufolge steht nun endgültig fest, dass ausschüttungsgleiche Erträge eines thesaurierenden Investmentfonds im Rahmen der Steuerbilanz zu aktivieren sind und im Falle von Kursverlusten Teilwertabschreibungen unterliegen. In der Praxis hat das zur Folge, dass in Zukunft für ausschüttungsgleiche Erträge keine außerbilanzmäßigen Merkposten zu bilden, sondern diese als Aktivposten zu aktivieren sind. Weiterhin ungeklärt bleibt nur, ob für ausschüttungsgleiche Erträge ein eigener Aktivposten zu bilden ist - wie dies aus dem Wortlaut der Investmentfondrichtlinie geschlossen werden könnte - oder ob eine Erhöhung des Buchwertes des Investmentfondanteils selbst im Betriebsvermögen zulässig ist. In der Praxis dürfte das jedoch nur einen geringen Unterschied ausmachen.


Zum Autor:
Dr. Klaus Linke, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärter bei der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie • Diwok Hermann Petsche. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des nationalen und internationalen Steuerrechts. Klaus Linke studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien (Mag. iur., 2003; Dr. iur., 2005) und absolvierte an der University of Michigan ein Postgraduate-Progamm mit dem Schwerpunkt Internationales Steuerrecht (LL.M. in International Taxation, 2009).


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