Anforderungen an KAGs & Depotbanken

Judith Hilgers, LL.B, Baker & McKenzie Frankfurt, analysiert im folgenden Gastkommentar die Konkretisierung der Anforderungen an deutsche Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken. Erfahren Sie mehr hier: Funds | 23.09.2010 04:45 Uhr
Archiv-Beitrag: Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Konkretisierung der Anforderungen an deutsche Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat seit Beginn dieses Jahres die Anforderungen an die Verhaltens- und Organisationspflichten von deutschen Kapitalanlagegesellschaften konkretisiert. Die BaFin erklärte die BVI-Wohlverhaltensregeln für allgemeinverbindlich und veröffentlichte ein Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften. Erst kürzlich legte die BaFin ein Rundschreiben zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbanken nach dem deutschen Investmentgesetz (InvG) vor, in dem sie unter anderem die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft bei der Auswahl der Depotbank und die Anforderungen an den Depotvertrag klarstellt.

Die neue Regulierungsflut für Kapitalanlagegesellschaften kommt nicht überraschend. Ähnlich wie beim Short Sale Verbot nimmt Deutschland europäische Entwicklungen vorweg bzw. geht sogar darüber hinaus. Die neuen Anforderungen erfordern von den Kapitalanlagegesellschaften bereits im laufenden Geschäftsjahr zunächst einen Ist-Soll Abgleich und sodann die Umsetzung fehlender Vorgaben. Vor allem für kleinere Gesellschaften bedeuten insbesondere das Implementieren neuer Prozesse und die Anforderungen an das Vorhalten von Organisationsrichtlinien einen erheblichen Kostenaufwand, der personelle Ressourcen bindet. Möglicherweise gelingt es aber den Kapitalanlagegesellschaften, die Einhaltung der Anforderungen als Qualitätssiegel zu vermarkten, um sich im internationalen Markt einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

1. BVI-Wohlverhaltensregeln

Der deutsche Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) veröffentlicht bereits seit 2003 seine Wohlverhaltensregeln als Form einer freiwilligen Selbstregulierung der Investmentbranche. Der BVI hat in enger Abstimmung mit der BaFin die Standards überarbeitet (BVI-Wohlverhaltensregeln*). Die BaFin hat mit Schreiben vom 20. Januar 2010 bekannt gegeben, dass sie die BVI-Wohlverhaltensregeln für die Auslegung der allgemeinen Verhaltensregeln des § 9 InvG ab sofort heranziehen werde. § 9 InvG enthält eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Verwaltung des Fondsvermögens sowie vier Kernpflichten, nämlich: (1.) Handeln im Interesse der Anleger und der Marktintegrität, (2.) Sachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, (3.) Vermeiden von Interessenkonflikten bzw. Lösen von unvermeidlichen Interessenkonflikten unter Wahrung der Anlegerinteressen und (4.) angemessene Mittel und Verfahren.

Die Anforderungen sind von Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften (Gesellschaften) zu berücksichtigen. Sie gelten nicht für deutsche Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im EWR-Wirtschaftsraum und nicht für die Zweigniederlassungen deutscher Gesellschaften im Ausland**. Die Einhaltung der BVI-Wohlverhaltensregeln ist bereits ab dem Geschäftsjahr 2010 Gegenstand der jährlichen Abschlussprüfung.

Der BVI hat seine Wohlverhaltensregeln in einen Teil I und einen Teil II gegliedert. Teil I enthält die von der BaFin für allgemeinverbindlich erklärten Verhaltensregeln. Sie sind in drei Abschnitte unterteilt: Die Gesellschaft handelt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes (I.); Die Gesellschaft wirkt Interessenkonflikten entgegen (II.) und (III.) Für die Ausführung von Geschäften für Investmentvermögen, für Individualportfolios und für die Anlage des eigenen Vermögens gelten klare Grundsätze, die die marktgerechte Abwicklung und die Gleichbehandlung der Anleger sicherstellen.

Die Wohlverhaltensregeln verlangen von den Gesellschaften die Gleichbehandlung der Anleger und zwar auf allen Ebenen der Verwaltung des Investmentvermögens, also auch die Gleichbehandlung der Kunden von Dienst- und Nebendienstleistungen. Die Wohlverhaltensregeln konkretisieren Verhaltensweisen, die die Gesellschaften unterlassen müssen, unter anderem das „window dressing“ (stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance) und „churning“ (Transaktionen, die lediglich dem Erzielen zusätzlicher Gebühren dienen) und verlangen von den Gesellschaften das Ergreifen und die Dokumentation organisatorischer Maßnahmen, das Entwickeln von Grundsätzen und das Einrichten von Verfahren. Dazu zählen das Einrichten eines Beschwerdemanagements sowie geeigneter Verfahren, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden und zu lösen. Transaktionen mit nahestehenden Personen müssen den Anlegern im Jahresbericht offengelegt werden. Sogenannte „cross trades“, also Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfolios, sind nur zulässig, wenn sie im besten Interesse beider Vertragsparteien sind und bedürfen einer gesonderten Dokumentation. Vereinnahmte Entgelte aus Transaktionen, Rückvergütungen („Kick Backs“) und Provisionen müssen dem jeweiligen Fondsvermögen zufließen. Sonstige geldwerte Vorteile, z.B. aus Broker-Research und Finanzanalysen, müssen im Interesse der Anleger bei der Anlageentscheidung verwendet werden.

Teil II der BVI-Wohlverhaltensregeln ist nicht von der BaFin-Erklärung erfasst und enthält weitere Wohlverhaltensregeln, die die Gesellschaften freiwillig einhalten können.

2. Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften

Die BaFin veröffentlichte am 30. Juni 2010 ein Rundschreiben*** zusammen mit Erläuterungen****, die erstmals die Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften festlegen (InvMaRisk). Sie gelten auch für die Zweigniederlassungen deutscher Gesellschaften im Ausland, jedoch nicht für deutsche Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im EWR-Wirtschaftsraum.

Als Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation muss eine Gesellschaft über ein angemessenes Risikomanagementsystem, über geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter und für die Anlage des eigenen Vermögens sowie über angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung verfügen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen, eine angemessene Dokumentation und angemessene Kontrollverfahren (einschließlich der Internen Revision). Damit überschneidet sich die InvMaRisk teilweise mit den allgemeinverbindlich erklärten BVI-Wohlverhaltensregeln. Die BaFin stellt jedoch an die Gesellschaften deutlich konkretere Anforderungen.

Die Gesellschaft hat insbesondere für jedes ihrer Investmentvermögen angemessene Risikosteuerungs- und –controllingprozesse einzurichten, wobei sowohl die Risiken der einzelnen Vermögensgegenstände eines Investmentvermögens als auch deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens zu berücksichtigen sind. Die Gesellschaft muss für jedes ihrer Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Risikoprofils ein Limitsystem erstellen und beachten. Eine Compliance-Stelle, die die Einhaltung der Maßnahmen, Verfahren und Grundsätze überwacht, ist unabhängig von der Größe oder dem Umfang der Geschäfte der Gesellschaft einzurichten. Die InvMaRisk verlangt die Einrichtung eines Liquiditätsmanagementprozesses mit einem Frühwarnsystem, um einen erhöhten Liquiditätsbedarf frühzeitig zu erkennen.

Die Gesellschaften müssen ihre Risikomanagement-Grundsätze in einer Risk Management Policy festlegen und ihre Geschäftsorganisation in Organisationsrichtlinien regeln.

Die BaFin verfolgt einen flexiblen Ansatz und überlässt es den Gesellschaften selbst, ihr Risikomanagementsystem entsprechend Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt auszugestalten. Entsprechend risikoorientiert muss dann auch die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Mit Ausnahme der Anforderungen an die Compliance (Abschnitt 10 der InvMaRisk), deren Umsetzung bis spätestens zum 30. November 2011 erfolgen muss, sind die anderen Anforderungen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung, also bis Ende Dezember 2010 umzusetzen.

3. Depotbank-Rundschreiben der BaFin

Am 2. Juli 2010 veröffentlichte die BaFin das Rundschreiben 6/2010 zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG (Depotbank-Rundschreiben*****).

Die BaFin will mit ihrem Depotbank-Rundschreiben die Unsicherheiten beseitigen, mit denen sich die Branche bei der Auslegung der §§ 20 ff. InvG bislang konfrontiert sah. Das Depotbank-Rundschreiben betrifft nicht nur die Depotbanken selbst, sondern auch die Gesellschaften, da die BaFin die Auswahl oder den Wechsel zu einer Depotbank, die nicht den Anforderungen des Depotbank-Rundschreibens entspricht, nicht genehmigen wird. Der Gesellschaft werden in bestimmtem Umfang auch Mitwirkungspflichten auferlegt, um der Depotbank die Erfüllung ihre Kontrollpflichten zu ermöglichen. So sollte die Gesellschaft die Depotbank bei zustimmungspflichtigen Geschäften bereits vor Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts einbinden. Zur Bestimmung, ob es sich bei dem Erwerb von einzelnen Vermögensgegenständen um nach den Vertragsbedingungen und gesetzlichen Bestimmungen erwerbbare Vermögensgegenstände handelt, sollte die Gesellschaft der Depotbank bei komplexen Produkten Informationen zur rechtlichen Einordnung des Produkts übermitteln. Schließlich enthält das Depotbank-Rundschreiben detaillierte Vorgaben zum Inhalt des Depotbankvertrags, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Anlagegrenzen durch die Depotbank und den von der BaFin hierfür vorgesehenen Prüfungsmodellen.

Für die Umsetzung der neuen Anforderungen ist eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Veröffentlichung vorgesehen. Die Depotbanken müssen nachvollziehbar schriftlich dokumentieren, dass sie die in dem Depotbank-Rundschreiben geregelten Pflichten erfüllen. Die Einhaltung dieser Pflichten ist durch einen Abschlussprüfer im Rahmen der Depotbankprüfung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 InvG zu prüfen.


*Link to BVI Wohlverhaltensregeln
**Dieser beschränkte Anwendungskreis ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus der InvMaRisk, da dort die Zweigniederlassungen deutscher Gesellschaften im Ausland ausdrücklich miteinbezogen sind.
***Link to "Rundschreiben 5/2010 (WA) vom 30.06.2010 zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften - InvMaRisk"
****Link to "Erläuterungen zu den InvMaRisk in der Fassung vom 30.06.2010"
*****Link to "Rundschreiben 6/2010 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG"


Zur Autorin:
Judith Hilgers berät Banken, Finanzdienstleister, Emittenten, Fonds und Gesellschaften zu Fragen des Börsen-, Wertpapierhandels-, Wertpapierprospekt- und Investmentrechts. Sie ist seit 2000 als Anwältin im Frankfurter Büro von Baker & McKenzie tätig. Sie ist Absolventin der Universität Passau und hat am Trinity College, Oxford, studiert. Sie hat 1998 einen externen LL.B-Abschluss an der Universität London erworben.


Gastkommentare werden von anerkannten Experten verfasst, deren Meinungen nicht mit jener der e-fundresearch.com Redaktion übereinstimmen müssen.

Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds oder Wertpapiers zu. Wert und Rendite einer Anlage in Fonds oder Wertpapieren können steigen oder fallen. Anleger können gegebenenfalls nur weniger als das investierte Kapital ausgezahlt bekommen. Auch Währungsschwankungen können das Investment beeinflussen. Beachten Sie die Vorschriften für Werbung und Angebot von Anteilen im InvFG 2011 §128 ff. Die Informationen auf www.e-fundresearch.com repräsentieren keine Empfehlungen für den Kauf, Verkauf oder das Halten von Wertpapieren, Fonds oder sonstigen Vermögensgegenständen. Die Informationen des Internetauftritts der e-fundresearch.com AG wurden sorgfältig erstellt. Dennoch kann es zu unbeabsichtigt fehlerhaften Darstellungen kommen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Die e-fundresearch.com AG lehnt jegliche Haftung für unmittelbare, konkrete oder sonstige Schäden ab, die im Zusammenhang mit den angebotenen oder sonstigen verfügbaren Informationen entstehen.
Klimabewusste Website

AXA Investment Managers unterstützt e-fundresearch.com auf dem Weg zur Klimaneutralität. Erfahren Sie mehr.

Melden Sie sich für den kostenlosen Newsletter an

Regelmäßige Updates über die wichtigsten Markt- und Branchenentwicklungen mit starkem Fokus auf die Fondsbranche der DACH-Region.

Der Newsletter ist selbstverständlich kostenlos und kann jederzeit abbestellt werden.